Gleichwohl ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Es geht bei sämtlichen angeklagten Vorwürfen um das Fahrzeug des Beschuldigten und den Zustand dieses Fahrzeugs aufgrund der Kontrolle vom 27. März 2022. Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor und zudem waren auch sämtliche von den Strafverfolgungsbehörden veranlasste Abklärungen notwendig. 8.3. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. - 10 -