Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Duldung des Gebrauchs eines nicht betriebssicheren und nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs schuldig, da er den ungenügenden Abstand zwischen den Rädern und der Karosserie bzw. dem Kotflügel mangels pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht bemerkt hat. Von den Vorwürfen, er habe wegen der Partikelfilterfehlermeldung den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs geduldet und er habe eine meldepflichtige Änderung am Motorfahrzeug nicht gemeldet, ist er hingegen freizusprechen. Gleichwohl ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.