Der Beschuldigte erwirkt mit der Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf, er als Fahrzeughalter habe wegen der Partikelfilterfehlermeldung den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs geduldet, freigesprochen wird. Es handelt sich dabei im Vergleich zum Schuldspruch des Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand (hinsichtlich des Abstands zwischen den Reifen zu den übrigen Autobauteilen) und somit einer für die allgemeine Verkehrssicherheit wichtigen Vorschrift jedoch um einen untergeordneten Punkt. Die Berufung wird im Übrigen denn auch abgewiesen und es bleibt auch bei der