Es hat somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse sein Bewenden. Eine Strafreduktion mit Blick auf den Freispruch ist nicht angezeigt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.2). 6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 200.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist mit der Vorinstanz (E. 3.2.2) ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 auf 2 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).