tigen, dass er nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt hat. Er hätte die Schleifspuren auf den Rädern sehen sollen, dies war jedoch nicht gleich einfach zu erkennen wie etwa ein blossgelegtes Gewebe des Luftreifens oder eine Profilrillentiefe von weniger als 1.6 mm (vgl. Art. 58 Abs. 4 VTS). Es ist deshalb von einem noch geringen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (monatlicher Nettolohn von Fr. 5'300.00 [act. 6, 118]) erscheint dem Obergericht eine Busse von Fr. 200.00 angemessen. Es hat somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse sein Bewenden.