Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Sie kann unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse (Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 3 StGB) trotz des ergangenen Freispruchs nicht herabgesetzt werden. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Kontrolle der Reifen für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2) und die diesbezügliche fehlende Aufmerksamkeit des Beschuldigten zu einer erhöhten Unfallgefahr geführt hat.