40] und jene seines Sohnes vom 13. Juni 2022 [act. 28]). Und selbst wenn der Beschuldigte diese Abgaswartung nicht fristgerecht vorgenommen hätte, würde dies noch keinen vorschriftswidrigen Zustand belegen (BGE 115 IV 148; CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 26 zu Art. 29 SVG). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. Er ist somit vom Vorwurf, er habe als Fahrzeughalter wegen der Partikelfilterfehlermeldung den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs geduldet, freizusprechen.