Dies leuchtet mit Blick auf Art. 59c Abs. 2 VRV ein, wonach der Halter eines Fahrzeugs mit einem anerkannten OBD-System sein Fahrzeug innert Monatsfrist nach der erstmaligen Anzeige der Fehlerfunktion überprüfen und in Stand stellen lassen muss. Sofern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf Art. 57 Abs. 3 VRV abstellte, hat sie das Gesetz nicht richtig angewandt. Dass der Beschuldigte innert Monatsfrist seinen Halterpflichten nicht nachgekommen ist, ist nicht erstellt (vgl. dessen Aussagen vom 16. Oktober 2022 [act. 40] und jene seines Sohnes vom 13. Juni 2022 [act.