5.2. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz hätte zuerst abklären müssen, was die Meldung im Display bezüglich des Partikelfilters bedeute. Durch diese Unterlassung habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und das Recht unrichtig angewandt. Eine genauere Abklärung etwa im Internet hätte nämlich ergeben, dass es sich dabei nur um eine Störungsanzeige gehandelt habe und nicht um die Anzeige eines Defekts am Partikelfilter. Ferner beanstandet der Beschuldigte, dass das Bezirksgericht keine Abklärungen bei seiner Garage betreffend die an ihn erteilte Auskunft, diese Meldung sei nicht weiter schlimm, vorgenommen habe (Berufungsbegründung S. 11 f.).