5. 5.1. Die Vorinstanz stellte fest, im Fahrzeug des Beschuldigten habe die Störungsmeldung bezüglich des Dieselpartikelfilters aufgeleuchtet, womit sich das Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.1 S. 12, E. 2.8.1.2 S. 14). Der Beschuldigte habe von diesem Mangel Kenntnis gehabt. Er habe aber seinen Sohn gleichwohl mit dem Auto fahren lassen. Dies, obwohl der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass mit dem Fahrzeug nur noch die Fahrt in die Garage zur Reparatur zulässig war (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.2 S. 13, E. 2.8.2.2 S. 15).