Diese sind denn – wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 unten) – auch gut erkennbar: Die Schleifspuren haben eine hellere Farbe als der Reifen an sich. Es kann somit nicht gesagt werden, einem Laien wie dem Beschuldigten hätte dies bei seinen regelmässigen Prüfungen des Fahrzeugs betreffend den vorschriftsgemässen Zustand -6-