6A.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten – vergleichbar mit der Fallkonstellation des Urteils des Bundesgerichts 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 – zwar nicht vorgehalten werden, dass er die Schleifspuren des Reifens an der Innenseite des Kotflügels (vgl. Foto [act. 56]), mithin einer nur schwer einsehbaren Stelle nicht bemerkt hat. Er hätte jedoch die Schleifspuren auf dem Reifen, die ohne Weiteres ersichtlich sind, bemerken können und sollen (vgl. Foto [act. 58]). Diese sind denn – wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 unten) – auch gut erkennbar: