43, 129), wobei der Beschuldigte gemäss dessen eigenen Angaben der Hauptlenker des Fahrzeuges gewesen und damit meistens gefahren sei (act. 39 Ziff. 17). Dass der Kofferraum bei Einkäufen oder anderen Nutzungen – vergleichbar der Testsituation durch das Strassenverkehrsamt – in diesem Zeitraum vom Beschuldigten (ev. im Beisein seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn) nie beladen wurde, erscheint zudem unwahrscheinlich. Entsprechend kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, die bei der Fahrzeugkontrolle festgestellten Schleifspuren stammten einzig von der Überprüfung des Fahrzeuges durch das Strassenverkehrsamt.