4.3. Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, auch bei der Benutzung des Fahrzeuges durch den Beschuldigten müsse es zu Kontakten zwischen den Reifen und der Karosserie bzw. dem Kotflügel gekommen sein. Mit diesem Fahrzeug wurden nämlich nach dem Kauf am 31. August 2021 bis zum 27. März 2022 rund 15'000 Kilometer gefahren (vgl. act. 43, 129), wobei der Beschuldigte gemäss dessen eigenen Angaben der Hauptlenker des Fahrzeuges gewesen und damit meistens gefahren sei (act.