Kotflügeln komme. Nachdem die Polizei mit dem Fahrzeug Testfahrten durchgeführt habe, seien die Schleifspuren diesen Fahrten zuzuordnen. Es sei nicht erstellt, dass diese beim Betrieb des Fahrzeuges durch den Beschuldigten entstanden seien. Zudem sei auch möglich, dass diese Schleifspuren vom Vorbesitzer stammten. Die Spuren an den Reifen seien derart gering, dass sie von einem Laien (wie dem Beschuldigten) nicht erkannt würden. Ihm könne daher keine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit bei der Überlassung des Fahrzeuges zum Gebrauch an seinen Sohn vorgeworfen werden (Berufungsbegründung S. 4-9).