4.2. 4.2.1. Weiter stellte die Vorinstanz fest, es sei davon auszugehen, dass es auch während Fahrten des Beschuldigten zu Kontakten zwischen den Reifen und der Karosserie bzw. dem Kotflügel gekommen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.2 S. 12 f.). Dies hätte der Beschuldigte beachten müssen. Die Vorinstanz erachtet damit als ausgewiesen, dass der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit um diesen Kontakt zwischen den Rädern und der Karosserie bzw. dem Kotflügel hätte wissen können (vorinstanzliches Urteil E. 2.8.2.2 S. 15).