Führer von Motorfahrzeugen, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Art. 29 Satz 1 SVG enthält somit zwei Voraussetzungen, die für die Verkehrszulassung kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 57 Abs. 1 VRV (SR 741.11) bestimmt, dass sich der Führer eines Motorfahrzeugs zu vergewissern hat, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind.