29 SVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 2.2.2). Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass -4-