3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Busse bestraft, wer als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (vgl. BGE 144 IV 386 E. 2.2.1). In Art. 219 Abs. 1 VTS (SR 741.41) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt.