2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten ausschliesslich Übertretungen, d.h. mit Busse bedrohte Straftaten (vgl. Art. 93 Abs. 2 SVG, Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).