3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 3. Januar 2024 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten und nach Art. 404 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand und Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig gemacht hat. Nicht angefochten und daher nicht zu prüfen ist der vorinstanzliche Freispruch betreffend das Nichtmelden einer meldepflichtigen Änderung am Motorfahrzeug. -3-