Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.289 (ST.2023.20; STA.2022.4955) Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1980, von Kosovo, […] verteidigt durch Advokat Daniel Riner, […] Gegenstand Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2023 wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand, Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand und Nichtmeldens einer Änderung am Motorfahrzeug zu einer Busse von Fr. 600.00. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 9. November 2023 vom Vorwurf des Nichtmeldens einer meldepflichtigen Änderung am Motorfahrzeug frei und verurteilte diesen wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem sowie nicht vorschriftsgemässem Zustand zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. November 2023 verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Mit Verfügung vom 29. November 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Am 19. Dezember 2023 erstattete der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung. 3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 3. Januar 2024 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten und nach Art. 404 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebs- sicherem Zustand und Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig gemacht hat. Nicht angefochten und daher nicht zu prüfen ist der vorinstanzliche Freispruch betreffend das Nichtmelden einer meldepflichtigen Änderung am Motorfahrzeug. -3- 2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten ausschliess- lich Übertretungen, d.h. mit Busse bedrohte Straftaten (vgl. Art. 93 Abs. 2 SVG, Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzun- gen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Busse bestraft, wer als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (vgl. BGE 144 IV 386 E. 2.2.1). In Art. 219 Abs. 1 VTS (SR 741.41) wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Dies ist u.a. der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Art. 219 Abs. 1 VTS bestimmt somit, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2.3 mit Hinweis). Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG sanktioniert nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge im Sinne von Art. 219 VTS, sondern sie bezieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 2.2.2). Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass -4- Führer von Motorfahrzeugen, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Art. 29 Satz 1 SVG enthält somit zwei Voraussetzungen, die für die Verkehrszulassung kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 57 Abs. 1 VRV (SR 741.11) bestimmt, dass sich der Führer eines Motorfahrzeugs zu vergewissern hat, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. 4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass am Fahrzeug des Beschul- digten (Audi A6, AG aaa), welches dieser am 27. März 2022 seinem Sohn zum Gebrauch überlassen hatte, unbewilligte Felgen und keine Distanzscheiben montiert waren. Dadurch federte das Fahrwerk bei der Betriebssicherheitsüberprüfung durch das Strassenverkehrsamt des Kan- tons Aargau derart ein, dass bei eingeschlagenen Rädern der Abstand zwischen Reifen und Kotflügel vorne links weniger als 6 Millimeter betrug. Ferner kam es dadurch in beladenem Zustand bei Fahrunebenheiten zwischen den Reifen hinten und der Karosserie zum Kontakt, was sich zusätzlich verschärfen dürfte, wenn das Fahrzeug mit dem zulässigen Gesamtgewicht (mit Fahrer/Mitfahrer) beladen ist. Diese Umstände können zu Beeinträchtigungen des Lenkverhaltens und/oder zu Beschädigungen der Reifen führen, womit eine erhöhte Unfallgefahr besteht (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 2.7.1 f. S. 12 und Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 22. April 2022 über die technischen Überprüfungen des Strassen- verkehrsamtes [act. 44 f.]). Objektiv befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten damit in einem nicht betriebssicheren und nicht vorschrifts- gemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG. 4.2. 4.2.1. Weiter stellte die Vorinstanz fest, es sei davon auszugehen, dass es auch während Fahrten des Beschuldigten zu Kontakten zwischen den Reifen und der Karosserie bzw. dem Kotflügel gekommen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.2 S. 12 f.). Dies hätte der Beschuldigte beachten müssen. Die Vorinstanz erachtet damit als ausgewiesen, dass der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit um diesen Kontakt zwischen den Rädern und der Karosserie bzw. dem Kotflügel hätte wissen können (vorinstanz- liches Urteil E. 2.8.2.2 S. 15). 4.2.2. Der Beschuldigte beanstandet diese vorinstanzlichen Feststellungen. Er begründet diesbezüglich zusammengefasst, die von der Polizei vorgenom- mene Messung des Mindestabstandes bedeute nicht, dass es im Normal- betrieb des Fahrzeuges zu Berührungen zwischen den Reifen und den -5- Kotflügeln komme. Nachdem die Polizei mit dem Fahrzeug Testfahrten durchgeführt habe, seien die Schleifspuren diesen Fahrten zuzuordnen. Es sei nicht erstellt, dass diese beim Betrieb des Fahrzeuges durch den Beschuldigten entstanden seien. Zudem sei auch möglich, dass diese Schleifspuren vom Vorbesitzer stammten. Die Spuren an den Reifen seien derart gering, dass sie von einem Laien (wie dem Beschuldigten) nicht erkannt würden. Ihm könne daher keine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit bei der Überlassung des Fahrzeuges zum Gebrauch an seinen Sohn vorgeworfen werden (Berufungsbegründung S. 4-9). 4.3. Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, auch bei der Benutzung des Fahrzeuges durch den Beschuldigten müsse es zu Kontakten zwischen den Reifen und der Karosserie bzw. dem Kotflügel gekommen sein. Mit diesem Fahrzeug wurden nämlich nach dem Kauf am 31. August 2021 bis zum 27. März 2022 rund 15'000 Kilometer gefahren (vgl. act. 43, 129), wobei der Beschuldigte gemäss dessen eigenen Angaben der Hauptlenker des Fahrzeuges gewesen und damit meistens gefahren sei (act. 39 Ziff. 17). Dass der Kofferraum bei Einkäufen oder anderen Nutzungen – vergleichbar der Testsituation durch das Strassenverkehrsamt – in diesem Zeitraum vom Beschuldigten (ev. im Beisein seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn) nie beladen wurde, erscheint zudem unwahrscheinlich. Entsprechend kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, die bei der Fahrzeugkontrolle festgestellten Schleif- spuren stammten einzig von der Überprüfung des Fahrzeuges durch das Strassenverkehrsamt. Wie die Vorinstanz weiter – ohne in Willkür zu verfallen – festgestellt hat, hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit zudem bemerken und daher wissen sollen, dass es zwischen den Rädern und der Karosserie bzw. Kotflügel zu Kontakten gekommen ist. Denn der Zustand der Reifen sollte regelmässig überprüft werden (Art. 57 Abs. 1 VRV; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2021 vom 2. August 2022 E. 5.4; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.2; 6A.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten – vergleichbar mit der Fallkonstellation des Urteils des Bundesgerichts 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 – zwar nicht vorgehalten werden, dass er die Schleifspuren des Reifens an der Innenseite des Kotflügels (vgl. Foto [act. 56]), mithin einer nur schwer einsehbaren Stelle nicht bemerkt hat. Er hätte jedoch die Schleifspuren auf dem Reifen, die ohne Weiteres ersichtlich sind, bemerken können und sollen (vgl. Foto [act. 58]). Diese sind denn – wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 unten) – auch gut erkennbar: Die Schleifspuren haben eine hellere Farbe als der Reifen an sich. Es kann somit nicht gesagt werden, einem Laien wie dem Beschuldigten hätte dies bei seinen regelmässigen Prüfungen des Fahrzeugs betreffend den vorschriftsgemässen Zustand -6- (etwa beim Wechsel der Sommer- bzw. Winterreifen oder – wenn wie vorliegend kein Reifendruckkontrollsystem vorhanden ist – zusammen mit dem Reifendruck [Pirelli, der Hersteller des vom Beschuldigten verwende- ten Reifens empfiehlt, den Luftdruck mindestens einmal im Monat mit einem Fülldruckmesser zu überprüfen; www.pirelli.com/tyres/de-de/pkw/ faq]) nicht erkennen können. Vielmehr hätte der Beschuldigte davon bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz des Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem und nicht vorschrifts- gemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz stellte fest, im Fahrzeug des Beschuldigten habe die Störungsmeldung bezüglich des Dieselpartikelfilters aufgeleuchtet, womit sich das Fahrzeug in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.1 S. 12, E. 2.8.1.2 S. 14). Der Beschuldigte habe von diesem Mangel Kenntnis gehabt. Er habe aber seinen Sohn gleichwohl mit dem Auto fahren lassen. Dies, obwohl der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass mit dem Fahrzeug nur noch die Fahrt in die Garage zur Reparatur zulässig war (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.2 S. 13, E. 2.8.2.2 S. 15). 5.2. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz hätte zuerst abklären müssen, was die Meldung im Display bezüglich des Partikelfilters bedeute. Durch diese Unterlassung habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und das Recht unrichtig angewandt. Eine genauere Abklärung etwa im Internet hätte nämlich ergeben, dass es sich dabei nur um eine Störungsanzeige gehandelt habe und nicht um die Anzeige eines Defekts am Partikelfilter. Ferner beanstandet der Beschuldigte, dass das Bezirks- gericht keine Abklärungen bei seiner Garage betreffend die an ihn erteilte Auskunft, diese Meldung sei nicht weiter schlimm, vorgenommen habe (Berufungsbegründung S. 11 f.). 5.3. Unbestrittenermassen leuchtete auf dem Display im Fahrzeug des Beschuldigten die Meldung «Partikelfilter: Systemstörung! Siehe Bord- buch» auf (vgl. Foto [act. 53]). Im Mängelrapport des Strassenverkehrs- amtes des Kantons Aargau vom 13. April 2022 wurde dazu angekreuzt «PFS» und «OBD-Lampe, […] mit 15» (act. 51) (Ergänzung Obergericht: PFS = Partikelfiltersystem; OBD = On-board-Diagnose). Im Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 22. April 2022 über die technische Überprüfung des Strassenverkehrsamtes vom 13. April 2022 wird dazu -7- schliesslich festgehalten, dass diese Meldung auf dem Display auf eine Störung oder einen Defekt am Dieselpartikelfilter hinweisen würde (act. 45). Ob eine Störung oder ein Defekt am Dieselpartikelfilter effektiv vorgelegen hatte, wurde jedoch nicht festgestellt. Gegenteiliges ist nicht begründbar und somit willkürlich. Hinzu kommt, dass dem Sohn des Beschuldigten die Weiterfahrt am 14. April 2022 gestattet wurde, nachdem er die im Fahr- zeugausweis eingetragenen Räder inkl. Distanzscheiben vor Ort bei der Polizeidienststelle montiert hatte (act. 46). Aus den Akten erschliesst sich somit nicht, dass der Gebrauch des Fahrzeuges nicht mehr zulässig war. Dies leuchtet mit Blick auf Art. 59c Abs. 2 VRV ein, wonach der Halter eines Fahrzeugs mit einem anerkannten OBD-System sein Fahrzeug innert Monatsfrist nach der erstmaligen Anzeige der Fehlerfunktion überprüfen und in Stand stellen lassen muss. Sofern die Vorinstanz in diesem Zusam- menhang auf Art. 57 Abs. 3 VRV abstellte, hat sie das Gesetz nicht richtig angewandt. Dass der Beschuldigte innert Monatsfrist seinen Halterpflichten nicht nachgekommen ist, ist nicht erstellt (vgl. dessen Aussagen vom 16. Oktober 2022 [act. 40] und jene seines Sohnes vom 13. Juni 2022 [act. 28]). Und selbst wenn der Beschuldigte diese Abgaswartung nicht fristgerecht vorgenommen hätte, würde dies noch keinen vorschrifts- widrigen Zustand belegen (BGE 115 IV 148; CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 26 zu Art. 29 SVG). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. Er ist somit vom Vorwurf, er habe als Fahr- zeughalter wegen der Partikelfilterfehlermeldung den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs geduldet, freizusprechen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat für die beiden von ihr ausgefällten Schuldsprüche eine Busse von Fr. 200.00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung von zwei Tagen ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.1). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Sie kann unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse (Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 3 StGB) trotz des ergangenen Freispruchs nicht herabgesetzt werden. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berück- sichtigen, dass die Kontrolle der Reifen für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.89/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2) und die diesbezügliche fehlende Aufmerksamkeit des Beschuldigten zu einer erhöhten Unfallgefahr geführt hat. Es liegt somit nicht bloss eine geringe Gefährdung vor (zur Qualifikation von Art. 93 SVG als Gefährdungsdelikt: vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2022 vom 14. August 2023 E. 4.5.1). Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksich- -8- tigen, dass er nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt hat. Er hätte die Schleifspuren auf den Rädern sehen sollen, dies war jedoch nicht gleich einfach zu erkennen wie etwa ein blossgelegtes Gewebe des Luftreifens oder eine Profilrillentiefe von weniger als 1.6 mm (vgl. Art. 58 Abs. 4 VTS). Es ist deshalb von einem noch geringen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (monatlicher Nettolohn von Fr. 5'300.00 [act. 6, 118]) erscheint dem Obergericht eine Busse von Fr. 200.00 angemessen. Es hat somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse sein Bewenden. Eine Strafreduktion mit Blick auf den Freispruch ist nicht angezeigt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.2). 6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 200.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist mit der Vorinstanz (E. 3.2.2) ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 auf 2 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit der Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf, er als Fahrzeughalter habe wegen der Partikelfilterfehlermeldung den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs geduldet, freigesprochen wird. Es handelt sich dabei im Vergleich zum Schuldspruch des Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand (hinsichtlich des Abstands zwischen den Reifen zu den übrigen Autobauteilen) und somit einer für die allgemeine Verkehrssicherheit wichtigen Vorschrift jedoch um einen untergeordneten Punkt. Die Berufung wird im Übrigen denn auch abgewiesen und es bleibt auch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse. Mithin wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der der Beschuldigte seine Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren deshalb selbst zu tragen. -9- 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hin- sichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Duldung des Gebrauchs eines nicht betriebssicheren und nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs schuldig, da er den ungenügenden Abstand zwischen den Rädern und der Karosserie bzw. dem Kotflügel mangels pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht bemerkt hat. Von den Vorwürfen, er habe wegen der Partikelfilter- fehlermeldung den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs geduldet und er habe eine meldepflichtige Änderung am Motorfahrzeug nicht gemeldet, ist er hingegen freizusprechen. Gleichwohl ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Es geht bei sämtlichen angeklagten Vorwürfen um das Fahrzeug des Beschuldigten und den Zustand dieses Fahrzeugs aufgrund der Kontrolle vom 27. März 2022. Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor und zudem waren auch sämtliche von den Strafverfolgungsbehörden veranlasste Abklärungen notwendig. 8.3. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. - 10 - 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Nichtmeldens einer meldepflichtigen Änderung am Motorfahrzeug gemäss Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS [in Rechtskraft erwachsen], - des Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Fehlermeldung Dieselpartikelfilter) gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte ist des Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand (Abstand der Reifen zu den übrigen Autobauteilen) gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'925.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli