9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Willi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'011.55 auszurichten. Zustellung an: […] - 50 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)