8.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'900.00 zu bezahlen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'682.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 49 -