3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB [Vorfall vom 9. Oktober 2022]; - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00,