Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin trägt der Beschuldigte nur, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin A._____ nicht zu tragen hat. 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 47 - Das Obergericht erkennt: