12.3. Der Beschuldigte hat seine allfälligen übrigen erstinstanzlichen Parteikosten für den privat mandatierten Verteidiger ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 12.4. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin Willi, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene - 46 - Entschädigung von Fr. 11'011.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).