12.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Fischer, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'514.90 und diejenige dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Leiser, zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'973.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).