Es hat sich bei diesen Vorwürfen allerdings weitgehend um regelmässige sowie gleichförmige Handlungen gehandelt, wofür im Übrigen Schuldsprüche erfolgt sind. Die übrigen Vorwürfe der Tätlichkeiten, aber auch die zu einem Freispruch geführten Vorwürfe der Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der Urkundenfälschung, ebenso die Einstellungen hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung mangels örtlicher Zuständigkeit sowie der mehrfachen Beschimpfung mangels Strafantrags, stehen in einem sehr engen sowie direkten Zusammenhang mit den Sexualdelikten sowie der häuslichen Gewalt, bezüglich derer eine Verurteilung erfolgt ist.