Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ ausgangsgemäss gestützt auf die von ihrer privat mandatierten Rechtsvertreterin eingereichte Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der der Berufungsverhandlung – eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'900.00 zu bezahlen.