11.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 11.3. Die Privatklägerin A._____ hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).