2024 E. 12.4.2). Die Privatklägerin A._____ obsiegt mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung weitestgehend, einzig hinsichtlich der sie betreffenden Punkte, in denen ein Freispruch sowie eine Einstellung für wenige Monate infolge Verjährung erfolgt, unterliegt sie. Es kann insoweit auf das beim Beschuldigten Ausgeführte verwiesen werden, so dass dies bei der Kostenverteilung als nicht massgeblich zu erachten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen.