Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. März 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs, was jedoch allein auf den erst während des Berufungsverfahrens eingetretenen Ablauf der Frist für die Anordnung des Widerrufs zurückzuführen ist (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung weitestgehend und unterliegt einzig hinsichtlich der Zeitdauer des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung, nämlich ob der Strafantrag auch die Monate davor umfasst. Der dadurch entstandene Aufwand ist in der Gesamtbetrachtung als vernachlässigbar einstufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar