Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend und obsiegt einzig hinsichtlich der vergleichsweise nebensächlichen Vorwürfe der Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der Urkundenfälschung, wobei der hierfür erforderliche Arbeitsaufwand für die Beurteilung gering ist und bei der Kostenverteilung als nicht massgeblich zu erachten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4). Einen für ihn günstigeren Entscheid erreicht er hinsichtlich des Nichtwiderrufs des mit - 44 -