9.5. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Vom Beschuldigten als unbelehrbarer Wiederholungstäter geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (siehe dazu oben). Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des ganz erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten. 10. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2015 an die Privatklägerin A._____ verpflichtet.