eine sichernde Massnahme handelt. Andererseits besteht für den Beschuldigten, der bereits seit 34 Jahren hier lebt und angesichts der Anwesenheit der Kinder, wenn er auch mit seinen minderjährigen Kindern keinen Kontakt (mehr) pflegt und auch sie nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe längstens volljährig sein werden, ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich in Relation zur möglichen Dauer von 5-15 Jahren eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen.