9.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der 54-jährige Beschuldigte seit mehr als 34 Jahren in der Schweiz lebt und zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Die Ehefrau A._____ lebt getrennt. Mit den beiden noch minderjährigen Kindern hat der Beschuldigte aktuell keinen Kontakt, sondern nur mit der ältesten, volljährigen Tochter. Neben des ohnehin erschwerten Kontakts aufgrund des Vollzugs der mehrjährigen Freiheitsstrafe wird bis zur Entlassung aus dem Freiheitsentzug selbst die jüngste noch minderjährige Tochter längstens volljährig sein. Der Beschuldigte beherrscht nach wie vor die deutsche Sprache unzureichend. Gesellschaftlich ist er nicht integriert.