Die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, hindert die Landesverweisung derweil nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2022 30. Juni 2023 E. 2.3.6). Jedenfalls sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die medizinische Versorgung im Kosovo ausreichend und der Zugang zu Medikamenten gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.5).