Zudem besteht die Möglichkeit von Rückkehrhilfe und insbesondere medizinischer Rückkehrhilfe. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, hindert die Landesverweisung derweil nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2022 30. Juni 2023 E. 2.3.6).