(Protokoll, S. 38). Der Beschuldigte behauptet jedoch nicht, dass bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland eine adäquate Behandlung nicht möglich wäre. Selbst ein genereller Hinweis auf eine schlechte Gesundheitsversorgung würde nicht genügen. Vielmehr hätte er mitunter konkret darzulegen, welche Arzneimittelstoffe oder Behandlungen erforderlich wären, aber im Kosovo nicht verfügbar sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.4.3). Zudem besteht die Möglichkeit von Rückkehrhilfe und insbesondere medizinischer Rückkehrhilfe.