Die im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Umschreibung des Verschuldens ist allein der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem Strafrahmen der Vergewaltigung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie der sexuellen Nötigung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es ändert dies nichts daran, dass hinsichtlich der Landesverweisung von sehr schwerwiegenden Katalogtaten auszugehen ist.