12. Februar 1996 wegen wiederholter Hehlerei, geringfügiger Hehlerei, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer gemäss Art. 23 Abs. 1 ANAG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Berechtigung unter Widerruf des für die Gefängnisstrafe von 21 Tagen bedingt gewährten Vollzugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 ½ Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Oktober 1997 wegen Angriffs zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen, mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 20. Oktober 2003 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand