23 Abs. 6 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ANAG zu einer Busse von Fr. 200.00, mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 26. November 1992 wegen einfacher Körperverletzung, Erleichtern des illegalen Aufenthalts in der Schweiz [Bruder], versuchter Erschleichung eines Führerausweises, Fahrens ohne Berechtigung, Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie Nichtmitführens der Ausweispapiere zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen sowie einer Busse von Fr. 800.00, mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 17. Januar 1996 wegen Nichtmitführens der Ausweispapiere zu einer Busse von Fr. 50.00, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom