Sodann liegen – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – die beiden vorstehend erwähnten Verurteilungen vor, was gegen eine positive Integration spricht, zumal im Rahmen der Landesverweisung auch gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 23. Januar 1990 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz - 39 -