Unter den vorliegenden Gegebenheiten könnte die Beziehung zu den Kindern – selbst wenn sie sich bessern sollte – nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe auch während Kurzaufenthalten bzw. Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt und aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5). Die Eltern des Beschuldigten sind verstorben (UA act. 87). Weitere Verwandte würden in der Schweiz leben (VA act. 1165). Es liegt jedoch – mitunter aufgrund der zum Nachteil seiner Ehefrau und der Kinder begangenen Straftaten – keine Kernfamilie im Sinne einer echten gelebten Beziehung mehr vor. - 38 -