_ hat den Beschuldigten ab und zu besucht und möchte den Kontakt aufrecht erhalten (Protokoll, S. 30). Aufgrund des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 7 Jahren bzw. – nach Abzug der anzurechnenden Haft – von noch rund 5 Jahren wäre der persönliche Kontakt zu den Kindern zwangsläufig weiterhin zumindest sehr eingeschränkt. Unter den vorliegenden Gegebenheiten könnte die Beziehung zu den Kindern – selbst wenn sie sich bessern sollte – nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe auch während Kurzaufenthalten bzw. Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt und aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5).