Der Beschuldigte ist (noch) verheiratet, A._____ lebt aber nunmehr mit den Kindern getrennt von ihm. Die beiden noch minderjährigen Kinder stehen unter der Obhut von A._____. Es besteht aktuell zum 17-jährigen C._____ sowie zur knapp noch 15-jährigen E._____ kein Kontakt (Protokoll, S. 16, 24). Zu beachten ist, dass selbst die jüngste Tochter, die auch keinen Kontakt wünscht, im Zeitpunkt der Entlassung des Beschuldigten längstens volljährig sein wird. Einzig die 19-jährige D._____ hat den Beschuldigten ab und zu besucht und möchte den Kontakt aufrecht erhalten (Protokoll, S. 30).