Er verfügt aktuell über eine Niederlassungsbewilligung. Mithin lebt er seit mehr als 34 Jahren (legal) in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «longterm immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.