H._____ geheiratet. Mit Schreiben der Fremdenpolizei vom 20. Februar 1990 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sein Aufenthalt bis 15. März 1990 formlos toleriert werde, um bis dahin einen Arbeitgeber zu finden, ansonsten er bis dahin die Schweiz zu verlassen habe. Nach Einreichung eines entsprechenden Stellenantrittsgesuchs wurde dem Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 1999 wurde die Ehe mit H._____ geschieden. Der Beschuldigte hat am 5. November 2003 A._____ im Kosovo geheiratet (MIKA-Akten; UA act. 752). Er verfügt aktuell über eine Niederlassungsbewilligung.