begangen worden sind, so verfügte der Beschuldigte dennoch über ein hohes Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist innerhalb des Tatbestands der Tätlichkeiten von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Busse von Fr. 1'500.00 auszugehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 50 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).